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Glossar

Abgeschlossen­heits­be­schei­ni­gung

Diese Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde ist erforderlich, um ein Gebäude in selbstständige Raumeinheiten aufzuteilen.

Abnahme

ist die Entgegennahme des Baus durch den Käufer, bei der geprüft wird, ob der Bauträger – wie versprochen – gebaut hat.

Auflassungsvormerkung

Mit der Vormerkung wird ein Objekt für den Käufer im Grundbuch „reserviert“. Ihre Eintragung im Grundbuch ist eine Voraussetzung für die Kaufpreiszahlung. Die Sicherungswirkung der Vormerkung entsteht dadurch, dass alle nach ihr im Grundbuch eingetragenen Veränderungen dem Käufer gegenüber unwirksam sind.

Bankbürgschaft

ist das Versprechen des Kreditinstituts für Schulden eines Dritten einzustehen.

Besitz

ist die „tatsächliche Sachherrschaft“, die in der Regel mit der eigentlichen Übergabe auf den Käufer übergeht. Ab Besitzübergang kann er das Objekt selbst nutzen oder vermieten.

Baubeschreibung

enthält detaillierte Angaben zur Errichtung und Ausstattung eines Bauvorhabens. Sie ist oft in einer eigenen Urkunde enthalten, auf die dann im Bauträgervertrag Bezug genommen wird.

Bauträgervertrag

Der Verkäufer (= Bauträger) verkauft dem Käufer ein Grundstück und verspricht eine Bauleistung (Werk).

Bezugsfertigkeit

ist der Zeitpunkt, ab dem das Objekt bewohnbar ist. Dafür müssen z.B. sanitäre Anlagen vorhanden und die sichere Begehbarkeit gewährleistet sein; Fassaden- und Außenarbeiten können noch ausstehen.

Dienstbarkeit

wird im Grundbuch eingetragen und gewährt dem Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück (z.B. Wege- und Leitungsrechte) oder einen Anspruch auf Unterlassung gewisser Handlungen (z.B. Baubeschränkung).

Eigentum

ist – anders als der Besitz – nicht die tatsächliche, sondern die rechtliche Zuordnung einer Wohnung oder eines Grundstücks zu einer Person. Es geht erst nach Auflassung mit Eintragung des Käufers im Grundbuch über.

Eigentümerversammlung

ist das – meist jährliche – Treffen aller Wohnungs- und Teileigentümer einer Gemeinschaft. Die gefassten Beschlüsse sind in der Beschlusssammlung des Verwalters nachzulesen.

Fälligkeits­mitteilung

Erst, wenn der Erwerb des Objektes rechtlich gesichert ist, teilt der Notar mit, dass der Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen ist. Beim Kauf vom Bauträger greift ab diesem Zeitpunkt der vereinbarte Ratenplan nach Baufortschritt.

Gemeinschaftseigentum

ist alles, was nicht zum Sondereigentum gehört, beispielsweise Technikräume, Zuwegung oder Außenanlagen. Es wird gemeinschaftlich genutzt und verwaltet, soweit nicht Sondernutzungsrechte für bestimmte Eigentümer bestehen, z.B. am Garten oder an Stellplätzen.

Grundbuch

ist ein öffentliches Register für Grundstücke. Als Wohnungseigentumsgrundbuch verzeichnet es auch die rechtlich selbständigen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten. In dessen drei Abteilungen sind der Eigentümer und Belastungen eingetragen.

Grunderwerbsteuer

beträgt derzeit je nach Bundesland 3,5 % bis 6,5 % aus dem Kaufpreis mit Bauleistungen ohne mitverkaufte bewegliche Gegenstände und ohne Instandhaltungsrücklage.

Notare

sind Träger eines öffentlichen Amtes und unparteiische, unabhängige sowie besonders sachkundige Rechtsberater. Sie ermitteln Interessen und Ziele aller Beteiligten und wirken auf eine Einigung hin, bei der keiner benachteiligt wird. Dementsprechend entwerfen und beurkunden Notare wichtige Verträge.

Notaranderkonten

sind besonders gesicherte, vom Notar treuhänderisch geführte Konten. Sie dürfen zur Abwicklung von Immobilientransaktionen nur eingerichtet werden, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht.

Ratenplan

Die Makler- und Bauträgerverordnung legt je nach Baufortschritt zulässige Abschlagszahlungen fest. Zum Nachteil des Käufers abweichende Raten sind unzulässig.

Rechtliche Teilung von Wohneigentum

Realteilung: Grundstücke werden hierbei durch sog. Grenzlinien definiert. Sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen werden in der Regel an jedes Haus einzeln angeschlossen. Kosten für Einmessung, Grundsteuer, Notar und die Versicherung wird jedem Erwerber einzeln zugeschrieben.

WEG-Teilung: Grundstücke werden hierbei durch sog. notarielle Teilungserklärung definiert. Laufende Kosten für Versicherung, Grundsteuer und Heizung werden auf die Hauserwerber aufgeteilt.

Sondereigentum

gehört – im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum – einem Eigentümer zur alleinigen Nutzung und Verwaltung.

Sondernutzungsrecht

ist eine im Grundbuch vermerkte Zuweisung von Gemeinschaftseigentum an einen Raumeigentümer, beispielsweise als Stellplatz für das Kfz oder als Gartenfläche.

Teileigentum

besteht aus Sondereigentum an einem Raum, der nicht Wohnzwecken dient, und einem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum aller Raumeigentümer.

Teilungserklärung

ist die Urkunde, mit der das Grundstück in Raumeigentum aufgeteilt wird. Sie legt insbesondere den Umfang des Sondereigentums fest, ob die gebildeten Räume als Wohnungen genutzt werden sollen und welche Sondernutzungsrechte am gemeinschaftlichen Eigentum existieren bzw. eingeräumt werden können.

Unbedenk­lich­keits­be­schei­ni­gung

nennt das Gesetz die Bestätigung, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt ist. Der Notar erhält sie unmittelbar vom Finanzamt. Er kann erst danach die Eintragung des Käufers als Eigentümer im Grundbuch veranlassen.

Verwalter

vertritt die Eigentümergemeinschaft und ist zuständig für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Der erste Verwalter wird oft schon in der Teilungserklärung bestimmt; im Übrigen wird er von der Eigentümerversammlung gewählt.

Wohnungseigentum

besteht aus Sondereigentum an einer Wohnung und einem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum aller Raumeigentümer.